Was tun bei rauchenden Nachbarn?

Schutz vor Passivrauchen im Wohnbereich ist von höchster Wichtigkeit!

Leider bietet der Gesetzgeber in Deutschland bis heute keinen ausreichenden Schutz vor Passivrauchen im eigenen Wohnbereich.

Abhilfe schaffen hier zum einen private Initiativen, die mittels spezieller Regelungen rauchfreie Wohnanlagen anbieten, so wie es beispielsweise in einigen Gemeinden Kaliforniens (USA) schon lange der Fall ist. Auch in Deutschland ist es juristisch möglich, über separat zum Mietvertrag verfasste Vereinbarungen ein strenges Rauchverbot in den Innenräumen und Außenflächen von Wohnanlagen zu regeln. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Kündigung rechnen. Bekanntestes Projekt dieser Art (bisher in Deutschland leider immer noch eher eine Seltenheit) ist die Wohnungsgenossenschaft Halle-Süd, die seit 2016 über 30 rauchfreie Wohnungen anbietet. In den Wohnungen, auf den Balkonen und in den Gärten ist das Rauchen strengstens verboten. Geraucht werden darf nur in einer separaten Raucherecke, die beispielsweise Rauchenden Gästen zur Verfügung steht. Die Wunsch nach rauchfreiem Wohnen war offenbar derart hoch, dass alle Wohnungen innerhalb kürzester Zeit vergriffen waren. Wir ermuntern daher Genossenschaften und andere öffentliche wie private Wohnprojekte dazu, einen ähnlichen Weg zu gehen und rauchfreies Wohnen in Deutschland zum Standard zu machen.

Zum anderen hilft Dir bei der Durchsetzung Deines Rechts auf rauchfreie Luft die bisherige Rechtsprechung verschiedener Gerichte auf Landes- und Bundesebene. Hier kam es im Zuge von Nachbarschaftsstreitigkeiten immer wieder zu Urteilen, die die Rechte von Nichtrauchenden im Wohnumfeld gestärkt haben. Dazu zählen vor allem folgende:

 

Rauchbelästigung als Minderungsgrund

Das Landgericht Berlin urteilte 2017 (Az. 65 S 362/16)dass ein unterer Mieter wegen Geruchsbelästigung darüberliegender Mieter nicht während der Nacht aus dem Zimmerfenster rauchen darf. Dem Mieter, der unter der Geruchsbelästigung leidet, steht das Recht zur Mietminderung von 3 Prozent zu. Die Richter sahen zwar kein Recht auf ein vollständig nikotingeruchsfreies Wohnen, wenn aber Nikotingeruch die Nachtruhe störe, liege eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache in Ruhezeiten vor. Daher sei es zumutbar, dass die rauchende Mieterin in der Nacht nicht aus ihrem Fenster rauche, sondern einen anderen Ort in der Wohnung aufsucht.

Einen Minderungsgrund wegen rauchender Nachbarn (5 Prozent Mietminderung) hatte zuvor schon das Landgericht Hamburg am 15.06.2012 (Az. 311 S 92/10) sowie am 30. April 2013 (10 Prozent Mietminderung) das Landgericht Berlin festgestellt (Az. 67 S 307/12).

 

Unterlassungsansprüche gegenüber rauchenden Nachbarn

Der Bundesgerichtshof entschied 2015 (Az. V ZR 110/14), dass Rauchende sich zu bestimmten Zeiten auch auf dem Balkon beim Rauchen einschränken müssen. Wenn sich Mietende durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Tabakrauch beeinträchtigt fühlen oder gesundheitliche Gefahren fürchten, dann können sie vom Mietenden des tiefer gelegenen Balkons verlangen, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.

Auch Eigentum entpflichtet Rauchende nicht von ihrer Rücksicht auf Nichtrauchende. So entschied es 2014 das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-09 S 71/13). Einen Wohnungseigentümer störte Zigarettenrauch vom Balkon eines regelmäßig rauchenden Nachbarn, weil der Rauch durch das Fenster in sein Schlafzimmer eindrang. Der Raucher ließ sich nicht darauf ein, auf seinem anderen Balkon zu rauchen, wo eine Belästigung nicht gegeben gewesen wäre. Begründung der Ablehnung: Er müsse dann ja erst durch das Gästezimmer gehen. Die Richter bejahten den Unterlassungsanspruch des klagenden Wohnungseigentümers. Das Ausweichen auf den anderen Balkon wäre zumutbar. Wenn das Gästezimmer bewohnt würde, könne der Wohnungsinhaber entweder bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür treten.

 

Rauchen nach Zeitplan

Das Landgericht Dortmund entschied 2017: Ein Ehepaar in einer Reihen­haussiedlung darf nur noch im Dreistundentakt außerhalb ihrer Wohnung rauchen. Rauchverbot gilt von 6 bis 9 Uhr, von 12 bis 15 Uhr sowie von 18 bis 21 Uhr und von 0 bis 3 Uhr (Az. 1 S 451/15). Auch hier hatten sich Nachbarn belästigt gefühlt, weil das Ehepaar im Garten bzw. auf der Terrasse nahezu permanent rauchte. Den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Rauchbelastung über das in § 906 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Maß hinaus gehe. Dem rauchenden Ehepaar drohen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und in Wiederholungsfällen bis zu zwei Jahren Haft.

Ähnlich fiel zuvor bereits ein Urteil vom 28.04.2014 des Amtsgerichts München aus (Az. 485 C 28018/13).

Gemeinsam für rauchfreies Wohnen.
Drinnen und draußen!