Großer Nachholbedarf beim Nichtraucherschutz

Rheinland-Pfalz gehört zu den Bundesländern mit dem schlechtesten Schutz vor Passivrauchen

Rheinland-Pfalz versagt in den meisten Bereichen des Nichtraucherschutzes. Seit vielen Jahren warten die rheinland-pfälzischen Bürger*innen vergeblich auf eine Verschärfung der Regelungen – und das, obwohl Rheinland-Pfalz deutschlandweit vergleichsweise niedrige Rauchquoten aufweist (über 75 % Nichtraucher*innen).

Besonders problematisch ist der völlig unzureichende Nichtraucherschutz in der Gastronomie. Durch Ausnahmen in Form (meist schlecht) abgetrennter Raucherräume und kleiner Raucherkneipen (weniger als 75 m²) existiert oftmals kein effektiver Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Auch für Festzelte gelten die gleichen Verwässerungen des Nichtraucherschutzes.

Das aktuelle Gesetz dient weder den ökonomischen Interessen der Gaststätten (Studien haben längst gezeigt, dass ein absolutes Rauchverbot zu keinen nachhaltigen Umsatzrückgängen führt. Trotzdem behauptet der DEHOGA ständig das Gegenteil), noch den legitimen Gesundheitsinteressen der rheinland-pfälzischen Bevölkerung. Besonders erstaunlich ist es, dass trotz einer ehemaligen SPD-Bundesdrogenbeauftragten als Gesundheitsministerin (also einer Politikerin, die sehr genau über die Gefahren des aktiven und passiven Rauchens Bescheid wissen müsste) derzeit keine Initiativen aus der Politik zur Verbesserung des Gesetzes bekannt sind. Ebenfalls verwunderlich ist die Rückständigkeit des Nichtraucherschutzes vor dem Hintergrund des fortschrittlichen Anspruchs, den sich die letzten Landesregierungen (SPD, Grüne, FDP) auf die Fahne geschrieben haben.

  • Schulen | RAUCHFREI

    Absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen im Innen- und Außenbereich.

  • Hochschulen (Innen) | RAUCHFREI

    Absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen.

  • Kindertagesstätten | RAUCHFREI

    Absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen im Innen- und Außenbereich.

  • Krankenhäuser & Pflege | NICHT RAUCHFREI

    Verschiedene gesetzliche Ausnahmen vom Rauchverbot. Der Außenbereich ist nicht vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst.

  • Spielplätze | NICHT RAUCHFREI

    Nicht vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst.

  • Parks | NICHT RAUCHFREI

    Nicht vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst.

  • Behörden & Ämter | RAUCHFREI

    Absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen.

  • Innengastronomie | NICHT RAUCHFREI

    Gesetzliche Ausnahmen für Nebenräume und Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche.

  • Restaurantterrassen & Biergärten | NICHT RAUCHFREI

    Nicht vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst.

  • Clubs & Diskotheken | NICHT RAUCHFREI

    Gesetzliche Ausnahmen für vollständig abgetrennte und deutlich gekennzeichnete Nebenräume ohne Tanzfläche.

  • Kultureinrichtungen | NICHT RAUCHFREI

    Gesetzliche Ausnahmen bei künstlerischen Darbietungen der Darsteller*innen.

  • Sportstätten (Innen) | RAUCHFREI

    Absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen.

  • Sportstadien | NICHT RAUCHFREI

    Nicht vom gesetzlichen Rauchverbot erfasst.

  • Justizvollzugsanstalten | NICHT RAUCHFREI

    Verschiedene gesetzliche Ausnahmen vom Rauchverbot.